Entlastungsleistung

Seit Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bei ambulanter Pflege einen Anspruch auf Entlastungsleistung in Höhe von 125 Euro monatlich.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie können bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, welche Anbieter zugelassen sind.
  • Bis zu 40 Prozent des Betrages für Pflegesachleistungen können Sie zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.
  • Sie können die Entlastungleistungen unterschiedlich einsetzen.
  • Sie müssen die Rechnungen sammeln und bei der Pflegekasse einreichen.
  • Im Monat nicht genutzte Beträge können angespart werden.
Was sind Entlastungsleistungen?

Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Ambulante Pflegeleistungen (in Pflegegrad 2-5)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleiter
  • Der Betrag kann auch eingesetzt werden, wenn die Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege genutzt und diese mit Mitteln der Verhinderungspflege bezahlt wird.

Wer hat Anspruch auf Entlastungsleistungen?

Alle Pflegebedürftige, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen.Bei einigen Härtefällen der Pflegestufe III besteht auch nach dem 1. Januar 2017 weiterhin ein Anspruch auf 208 Euro monatlich, sofern die Beträge der anderen Leistungen sich durch die Pflegereform nicht um mindestens 83 Euro erhöht haben.

Zusätzlich zum Entlastungsbetrag können Sie 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen, wenn Sie diese nicht für die Pflege benötigen.

Was muss bei der Kostenübernahme beachtet werden?

Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Sie haben daher einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald festgestellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind und zuhause gepflegt werden.Allerdings müssen Sie beachten, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Der Entlastungbetrag ist nämlich zweckgebunden und wird nur für die oben genannten Betreuungsleistungen gezahlt, d.h. dass das Kostenerstattungsprinzip gilt.

Sie müssen daher zunächst in Vorleistung gehen und dann die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen und bekommen dann den Entlastungsbetrag rückerstattet. Der Pflegedienst/Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten.

Um zu sehen, wie viele Leistungen Sie schon verbraucht haben, sollten Sie sich vom Anbieter eine Rechnungsdurchschrift geben lassen.

Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?

Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Bleibt am Ende des Jahres von den 125 Euro monatlich noch was übrig, können nicht ausgeschöpfte Beträge noch ins neue Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Tipp:

Nicht genutzte Entlastungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis zum 31. Dezember 2018 genutzt werden. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige, die im Jahr 2015 und 2016 den Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft haben, diesen Überschuss im Jahr 2017 und 2018 nutzen und Rechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 zur Kostenübernahme nachreichen können.