Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege? – Die Definition

Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann kennen Sie diesen Fall bestimmt: Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor:

„Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.“

Dauer der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tage im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege? Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden und ist zu Hause nicht möglich.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege hatten bis 31.12.2015 Personen, die in eine Pflegestufe eingruppiert waren. Dazu zählen nicht nur die Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3, sondern auch die sog, „Pflegestufe 0“ für Demenzpatienten. Seit Januar 2016 haben auch diejenigen Personen Anspruch, die durch einen Unfall oder eine Krankheit plötzlich pflegebedürftig geworden sind.

Ab Januar 2017 lösen die fünf Pflegegrade die bisher geltenden drei Pflegestufen ab. Demnach haben ab 01.01.2017 alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege sowie weiterhin auch Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.

Kurzzeitpflege mit Pflegestufe / Pflegegrad – In diesen Situationen haben Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für Sie als pflegender Angehöriger zu schaffen. Typischerweise ist eine Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit Pflegestufe bzw. Pflegegrad (ab 2017) nötig oder sinnvoll, wenn

  • ein Pflegebedürftiger, der bislang zuhause gepflegt wurde, nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder fit genug für die häusliche Pflege ist („Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt“).
  • ein bislang allein lebender Senior nach einer Erkrankung oder einem Unfall für eine begrenzte Zeit professionell gepflegt werden muss („Kurzzeitpflege nach Unfall“).
  • die Pflegebedürftigkeit Ihres zuhause gepflegten Angehörigen spontan steigt und Sie den erhöhten Pflegebedarf selbst nicht auffangen können.
  • die Pflegebedürftigkeit unerwartet auftritt und erst einmal Zeit benötigt wird, um im häuslichen Umfeld die Rahmenbedingungen für eine Pflege zu schaffen.
  • Sie als Angehöriger selbst krank sind oder in die Reha müssen und somit vorübergehend nicht zum Pflegen imstande sind.
  • Sie als Angehöriger aufgrund hoher psychischer und physischer Belastung eine Auszeit brauchen oder einfach einmal in den Urlaub fahren möchten und eine kleine Auszeit brauchen.
  • Ihr pflegebedürftiger Angehöriger langfristig in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss, aber noch kein Platz gefunden oder frei ist.
  • eine Einrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege für eine dauerhafte Pflege „getestet“ werden soll.

Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe / Pflegegrad

Die Voraussetzung einer anerkannten Pflegebedürftigkeit schloss bislang Personen ohne Pflegestufe bzw. Pflegegrad (ab 01.01.2017) von der Kurzzeitpflege aus – Eine Versorgungslücke, die mit dem 1. Januar 2016 geschlossen wurde. Seither besteht auch ohne Pflegestufe bzw. künftig ohne Pflegegrad Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn durch eine Krankheit oder einen Unfall eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eintritt. Die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe / Pflegegrad unterscheiden sich allerdings von denen mit Pflegestufe / Pflegegrad: Erstere wird ausschließlich zur Überbrückung von pflegerischen Engpässen gewährt. Sie kann aber nicht im Sinne einer Entlastungspflege von Angehörigen beantragt werden.

Wer zahlt die Kosten einer Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe bzw. Pflegegrad?

Anders als bei Kurzzeitpflege mit Pflegestufe / Pflegegrad werden die Kosten ohne Pflegestufe / Pflegegrad nicht von den Pflege- sondern von den Krankenkassen getragen. Die Kostenübernahme für Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe / Pflegegrad bezieht sich nur auf die Pflegeleistungen, der Satz entspricht der Leistung mit Pflegestufe / Pflegegrad. Die Hotelkosten sowie die Investitionskosten für Kurzzeitpflege müssen vom Patienten selbst getragen werden.

Kurzzeitpflege beantragen – So geht‘s

Einen Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder Sie als sein gesetzlicher Betreuer bzw. Vertretungsberechtigter unterschreiben. Wenn der Betroffene eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad (ab 2017) hat, erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege bei den Pflegekassen oder Ihrer Krankenkasse. Personen ohne Pflegestufe bzw. Pflegegrad wenden sich mit dem Antrag an ihre Krankenkasse. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich bei den Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten oder den Sozialdiensten von Krankenhäusern holen.